Die Hansestadt Lübeck geht gegen die genehmigte Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung vor. Die Stadt befürchtet erhebliche Nachteile für ihre Häfen und den regionalen Bahnverkehr. Doch die Klage stoppt das Bauvorhaben nicht automatisch. Was hinter dem Streit steckt, welche Forderungen Lübeck erhebt und welche rechtlichen Möglichkeiten für einen Baustopp bestehen.
Warum klagt Lübeck gegen die Bahnplanung?
Am 12. September 2026 gab die Hansestadt Lübeck bekannt, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) für den Lübecker Abschnitt der Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung eingereicht hat.
Dabei geht es nicht um eine grundsätzliche Ablehnung des Fehmarnbelt-Tunnels. Die Stadt unterstützt ausdrücklich die feste Verbindung zwischen Deutschland und Dänemark. Sie kritisiert jedoch, dass die geplante Schieneninfrastruktur im Bereich Lübeck aus ihrer Sicht nicht ausreichend auf die künftigen Verkehrsanforderungen abgestimmt ist.
Nach Auffassung der Stadt drohen langfristige Kapazitätsprobleme, die insbesondere die Erreichbarkeit der Lübecker Häfen und die Entwicklung des Güterverkehrs beeinträchtigen könnten.
Offizielle Quelle: Pressemitteilung der Hansestadt Lübeck vom 12. September 2026
Welche Kritikpunkte hat Lübeck?
1. Zu geringe Gleiskapazitäten im Bahnknoten Lübeck
Die Stadt hält die vorgesehenen Kapazitäten für unzureichend, um den erwarteten zusätzlichen Personen- und Güterverkehr dauerhaft zuverlässig abzuwickeln.
Insbesondere fordert Lübeck, zusätzliche Gleise nördlich des Hauptbahnhofs zu prüfen. Aus Sicht der Stadt sind ein drittes und möglichst auch ein viertes Gleis erforderlich, um ausreichende Kapazitäten für den wachsenden Bahnverkehr zu schaffen.
2. Gefährdung der schienenseitigen Hafenanbindung
Ein wesentlicher Streitpunkt ist die Erreichbarkeit der Lübecker Häfen, insbesondere des Port of Lübeck. Als bedeutender Fähr- und Güterverkehrsstandort ist Lübeck auf eine leistungsfähige Schienenanbindung angewiesen.
Die Stadt befürchtet, dass zusätzliche Zugverkehre im Zuge der Fehmarnbeltquerung die vorhandene Infrastruktur weiter beanspruchen, ohne dass gleichzeitig genügend zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden.
Mögliche Folgen wären Engpässe im Güterverkehr und Nachteile für die Wettbewerbsfähigkeit des Hafenstandorts.
3. Einschränkungen für den Personenverkehr
Die Stadt sieht außerdem das Risiko, dass ein hoch ausgelasteter Bahnknoten die Qualität des Nah- und Fernverkehrs beeinträchtigt. Wenn die Infrastruktur bereits bei Inbetriebnahme der neuen Verbindung an ihre Kapazitätsgrenzen stößt, könnten spätere Verbesserungen erheblich schwieriger werden.
4. Kritik an der planerischen Abwägung
Im Kern geht es auch um die Frage, ob das Eisenbahn-Bundesamt die Auswirkungen auf die Lübecker Häfen und die künftige Entwicklung des Bahnknotens ausreichend berücksichtigt hat.
Die Stadt will gerichtlich überprüfen lassen, ob die genehmigte Planung ihre kommunalen Belange angemessen berücksichtigt und ob erforderliche Ausbauoptionen ausreichend geprüft wurden.
Dabei handelt es sich zunächst um die Position der Hansestadt. Ob die Planung tatsächlich rechtlich fehlerhaft ist, muss im gerichtlichen Verfahren geklärt werden.
Wer ist eigentlich der Beklagte?
In der öffentlichen Diskussion ist häufig von einer Klage gegen die Deutsche Bahn die Rede. Rechtlich genauer ist folgende Unterscheidung:
- Beklagter beziehungsweise angegriffene Behörde: Das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Planfeststellungsbehörde.
- Vorhabenträgerin: Die DB InfraGO AG, die das Infrastrukturprojekt umsetzt.
- Gericht: Das Bundesverwaltungsgericht.
Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss für den Lübecker Abschnitt der Schienenhinterlandanbindung. Die Stadt will erreichen, dass die beanstandeten Auswirkungen auf die Hafenanbindung und die Infrastruktur planerisch korrigiert werden.
Darf die Deutsche Bahn trotz der Klage mit dem Bau beginnen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Eine Klage gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung.
Das ergibt sich aus § 18e Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Die Regelung sieht ausdrücklich vor, dass eine Anfechtungsklage gegen einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss den Vollzug nicht automatisch stoppt.
Für das Lübecker Vorhaben bedeutet das: Solange kein wirksames Vollzugshindernis besteht, kann die Vorhabenträgerin grundsätzlich auf Grundlage der Genehmigung vorgehen, obwohl die Rechtmäßigkeit der Planung noch gerichtlich überprüft wird.
Die Klage allein verpflichtet die Bahn daher nicht, sämtliche Bauarbeiten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.
Gesetzestext: § 18e AEG – Rechtsbehelfe
Kann Lübeck einen Baustopp beantragen?
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Stadt beim zuständigen Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Rechtsgrundlage ist § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 18e AEG.
Das Gericht würde dabei unter anderem die Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen einer vorläufigen Prüfung und die Interessen an der Fortführung beziehungsweise Aussetzung des Vorhabens berücksichtigen.
Allerdings gelten besondere Fristen: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später neue relevante Tatsachen ein, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Antragsmöglichkeit vor.
Ob Lübeck einen solchen Eilantrag gestellt hat oder ob eine gerichtliche Entscheidung den Baubeginn beschränkt, lässt sich aus der bloßen Bekanntgabe der Klage nicht ableiten.
Wo finden sich die offiziellen Planungsunterlagen?
Wer sich selbst ein Bild von der genehmigten Planung machen möchte, kann auf die öffentlich zugänglichen Unterlagen des Bundes zugreifen.
1. Planfeststellungsbeschluss und Planunterlagen
Das Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes veröffentlicht den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt Lübeck sowie umfangreiche Anlagen. Dazu gehören Erläuterungsberichte, Lagepläne, Bauwerksverzeichnisse, Umweltgutachten und weitere technische Unterlagen.
Offizielle Projektseite des Bundes: ABS-NBS Hamburg–Lübeck–Puttgarden, Abschnitt Lübeck
2. Ratsvorlage der Hansestadt Lübeck
Im Ratsinformationssystem ist die öffentliche Vorlage 20/0542 zur fristgerechten Klageerhebung abrufbar. Sie enthält unter anderem eine Anlage zur Eilentscheidung des Bürgermeisters.
Vorlage 20/0542 einschließlich Dokumenten und Anlage
3. Presseberichterstattung des NDR
Der NDR ordnet die Klage und die von der Stadt befürchteten Auswirkungen auf den Bahnverkehr ein.
NDR: Fehmarnbeltquerung – Lübeck klagt gegen Beschluss
4. Gesetzliche Grundlagen zum Eilrechtsschutz
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur aufschiebenden Wirkung und zum gerichtlichen Eilrechtsschutz finden sich hier:
Wann ist mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen?
Die Stadt teilte im September 2026 mit, dass die Klagefrist am 14. September endet und die Klagebegründung innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung einzureichen ist.
Die vollständige Klagebegründung ist von der bloßen Klageerhebung zu unterscheiden. Ob sie inzwischen eingereicht wurde, welche weiteren Schriftsätze vorliegen und ob ein Eilverfahren anhängig ist, muss anhand aktueller Veröffentlichungen oder durch eine Anfrage bei der Stadt beziehungsweise beim Gericht geklärt werden.
Auch der Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann deutlich später erfolgen als die Entscheidung über einen möglichen Eilantrag. Ein Eilverfahren betrifft zunächst die Frage, ob die genehmigte Planung vorläufig umgesetzt werden darf; es entscheidet nicht zwingend abschließend über sämtliche Streitpunkte.
Fazit: Die Klage ist kein automatischer Baustopp
Der Streit um die Schienenhinterlandanbindung zeigt, dass die Umsetzung eines großen Infrastrukturprojekts nicht nur von der überregionalen Verbindung zwischen Deutschland und Dänemark abhängt. Auch die Leistungsfähigkeit des bestehenden Bahnknotens und die Erreichbarkeit der Lübecker Häfen spielen eine wichtige Rolle.
Lübeck möchte erreichen, dass diese Belange bei der Planung ausreichend berücksichtigt werden. Ob die Einwände rechtlich durchgreifen, wird das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen.
Bis zu einer gerichtlichen Aussetzung oder einem anderen wirksamen Vollzugshindernis kann die Deutsche Bahn beziehungsweise die zuständige Vorhabenträgerin grundsätzlich weiterbauen. Für die weitere Entwicklung kommt es daher nicht allein auf das spätere Urteil an, sondern auch darauf, ob die Stadt im Eilverfahren eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung erreichen kann.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung wieder. Die von der Stadt vorgetragenen Kritikpunkte sind nicht mit einer gerichtlichen Feststellung von Planungsfehlern gleichzusetzen. Der konkrete Verfahrensstand sollte bei neuen Entwicklungen anhand der offiziellen Quellen aktualisiert werden.
